Gesetz verlängert – Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Aufgrund der aktuellen Situation ist es kaum möglich Präsenzveranstaltungen abzuhalten oder zu planen.
Daher wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Art. 2 § 5 Abs. 2 und 3 verlängert.
Hier der Auszug des § 5:
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer
Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis
zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines
Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch
ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern
ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit
am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation
auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre
Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der
Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,
bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens
die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Näheres erfahren Sie auf der Seite des BMJV im vollständigen Gesetzestext: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1